Da sich Gesetzgeber bzw. Sozialversicherungsträger zunehmend öfter vorbehalten bestimmte Rechte und Leistungen durch Sachverständigengutachten abzusichern bzw. zu überprüfen, haben die Begutachtungen im Rahmen der verschiedenen Antragsverfahren nach den Sozialversicherungs- und Landessozialgesetzen deutlich zugenommen. Sämtliche an dieser Stelle getroffenen Aussagen beruhen auf der Gutachterrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit 2014. Für richterliche Beurteilungen sind aber diese Privatgutachten oft nicht ausreichend, daher verweise ich auf die Liste der gerichtlich beeideten Gutachter.
Insbesondere bei der Bewilligung von Zuschüssen zur Psychotherapiebehandlung hat der Klient das Recht ein Privatgutachten ("Befund" oder "Statusbericht") zu verlangen, welches auf Basis der prozessualen Verlaufsdiagnostik Informationen beinhaltet, die von der besonderen Verschwiegenheitspflicht des Psychotherapeuten ausgenommen sind. Dafür muss aber von Anfang an Konsens darüber bestehen, dass die dem Psychotherapeuten in der Psychotherapie mitgeteilten Inhalte keine Geheimnisse im Sinne des §15 des Psychotherapiegesetzes sind.
Nur der Klient selbst bzw. sein Sorgeberechtigter können ein Gutachten in Auftrag geben, daher wird dieses auch an ihn selbst bzw. seinen Sorgeberechtigten adressiert. Aus berufsethischen Gründen nehmen wir keine Beauftragungen Dritter an und führen daher auch keine Fremdgutachten durch.
Für die Einreichung einer Berufsunfähigkeitspension ist es z.B. notwendig, die bisherigen Befunde und Gutachten vorzulegen und den Krankheitsverlauf, der aus Sicht des Klienten zur Berufsunfähigkeit geführt hat, genau zu dokumentieren. Anders als bei Momentaufnahmen durch klinisch-psychologische Testverfahren kann die prozessuale Diagnostik längerfristige Zusammenhänge zwischen den biogafischen Ereignissen und dem Krankheitsbild aufzeigen, dabei sowohl den Schweregrad als auch die Intensität zu unterschiedlichen Zeitpunkten feststellen und vorsichtige Aussagen über die Gegenwart hinaus (Prognose) treffen.
Dazu ist aber ein mindestens fortgeschrittener Therapieverlauf notwendig, da der begutachtende Psychotherapeut sowohl hinsichtlich Genauigkeit der Diagnostik als auch Umsetzung des Therapieplans und der darin enthaltenen Interventionen genügende und ausreichend verlässliche Informationen gesammelt haben muss, um seine gutachterliche Aussage rechtfertigen zu können. Diese und die im Gutachten beinhalteten Schlussfolgerungen werden dabei so schlüssig und verständlich wie möglich formuliert.